Während dieser Zeit dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche sowie sonstige Gehölze nicht stark zurückgeschnitten oder beseitigt werden. Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz von brütenden Vögeln sowie weiterer wildlebender Tiere, die diese Pflanzen als Lebensraum und Niststätte nutzen. Die Regelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und dient dem langfristigen Erhalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.
Erlaubt sind in diesem Zeitraum ausschließlich schonende Pflege- und Formschnitte, beispielsweise zur Gesunderhaltung der Pflanzen oder zur Begrenzung des Zuwachses. Größere Rückschnittmaßnahmen oder das vollständige Entfernen von Gehölzen stellen einen Verstoß gegen die geltenden naturschutzrechtlichen Vorgaben dar.